Laubbläser und Rasenmäher: Diese Ruhezeiten gelten im Wohngebiet
Samstagmorgen, 8 Uhr: Der Laubbläser heult los, und im ganzen Haus sind alle wach. Kaum ein Thema sorgt im Herbst für so viel Ärger zwischen Nachbarn, Mietern und Hausverwaltungen wie der Lärm von Gartengeräten. Dabei sind die Regeln eindeutig – nur kennen sie die wenigsten. Hier erfahren Sie, wann Laubbläser, Rasenmäher und Heckenscheren erlaubt sind.

Die Grundlage: 32. BImSchV
Bundesweit regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), wann lärmintensive Geräte im Freien betrieben werden dürfen. Sie gilt in Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten und auf Grundstücken mit Krankenhäusern. Gemeinden können zusätzlich strengere Regeln in einer Polizeiverordnung festlegen.
Laubbläser und Laubsauger: besonders streng
Für Laubbläser, Laubsauger und Freischneider gelten die strengsten Zeiten: In Wohngebieten dürfen sie werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganz verboten. Ausnahmen gelten für Geräte mit EU-Umweltzeichen, die dann den normalen Zeiten unterliegen. Wichtig: Werktag ist auch der Samstag.
Rasenmäher, Heckenscheren und andere Geräte
Für die meisten übrigen Gartengeräte wie Rasenmäher und Heckenscheren gilt in Wohngebieten: werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen verboten. Viele Hausordnungen sehen zusätzlich eine Mittagsruhe vor, an die sich Mieter halten müssen.
Bußgelder
Wer gegen die Betriebszeiten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verordnung erlaubt Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – in der Praxis fallen sie deutlich niedriger aus, doch Ärger mit Nachbarn und Ordnungsamt ist garantiert.
Was das für Wohnanlagen bedeutet
Für Hausverwaltungen heißt das: Laubarbeiten sollten in Wohnanlagen werktags am Vormittag oder am frühen Nachmittag stattfinden. Hausmeisterservice Cvijetić plant die Laubräumung und die Gartenpflege so, dass die gesetzlichen Zeiten eingehalten und Bewohner möglichst wenig gestört werden – wo es möglich ist, mit Rechen und Besen statt Laubbläser. Anfragen unter 0172 7061767 (auch per WhatsApp) oder über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
Wann darf ein Laubbläser in Wohngebieten laufen?
Werktags, also auch samstags, von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gar nicht. Geräte mit EU-Umweltzeichen sind von diesen engeren Zeiten ausgenommen.
Wann darf ich Rasen mähen?
In Wohngebieten werktags von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist Rasenmähen verboten.
Gilt der Samstag als Werktag?
Ja. Für die 32. BImSchV ist der Samstag ein Werktag.
Gibt es eine gesetzliche Mittagsruhe?
Bundesweit nicht generell, aber viele Gemeinden und Hausordnungen schreiben eine Mittagsruhe vor. Für Laubbläser ergibt sie sich aus den Zeiten 9–13 und 15–17 Uhr.
Welche Strafe droht bei Verstößen?
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich sind.